AdA Prüfungsfragen mit 10 Prüfungsaufgaben

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

AdA PrüfungsfragenDas Kürzel AdA steht für Ausbildung der Ausbilder und folglich bezeichnet die entsprechende AdA-Prüfung die Prüfung, die eine Person ablegen muss, um Auszubildende während ihrer Berufsausbildung anleiten zu können. Hintergrund hierzu ist, dass die Ausbildereignungsverordnung, kurz AEVO, grundsätzlich vorschreibt, dass eine Person nur dann als Ausbilder fungieren kann, wenn sie über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kompetenzen verfügt.

[WpProQuiz 69]

Der umgangsprachlich als Ausbilderschein bezeichnete Nachweis ist zwar derzeit mit vorübergehender Wirkung für die Befähigung, Azubis einzustellen und auszubilden, nicht zwingend notwendig, ist jedoch aus zwei Gründen sinnvoll. Zum einen ist er in einigen Bereichen nach wie vor fester Bestandteil und somit verpflichtend, zum anderen ist der AdA-Schein die einzige Qualifikation, die bundesweit als Nachweis für arbeits- und sozialpädagogische Kompetenzen anerkannt wird und somit ein positiver Pluspunkt im Lebenslauf des Prüflings. Zuständig für die Abnahme der Prüfung sind die sogenannten jeweils zuständigen Stellen, vorrangig sind dies die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, allerdings beispielsweise auch Ärztekammern oder Notar- und Rechtsanwaltskammern.

1.) Die wesentliche Absicht der AdA-Prüfung besteht darin, zu überprüfen, ob der Ausbilder seinen wesentlichen Aufgaben gerecht werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass ein Ausbilder nicht nur Anlaufstelle für Fragen und zuständig für die Beurteilung der Leistungen des Azubis ist, sondern auch als Initiator von Lernprozessen fungiert und den Azubi während der Ausbildungszeit begleitet und darin unterstützt, die an ihn gestellten Aufgaben selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. In anderen Worten ausgedrückt bedeutet das, dass ein Ausbilder nicht mehr eher die Rolle eines Lehrers und einer Aufsichtsperson übernimmt, sondern vor allem beratend zur Seite steht, um dem Azubis die notwendigen Kompetenzen für eine selbstständige Arbeitsweise zu vermitteln.

2.) Die Prüfung selbst gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der mündliche Teil, wobei in diesem Zusammenhang auch von dem praktischen Prüfungsteil gesprochen wird, wird in Form einer Unterweisungsprobe oder einer Präsentation durchgeführt, an die ein ergänzendes Prüfungsgespräch anschließt. In diesem Prüfungsteil geht es somit nicht nur um das theoretische Wissen, sondern vor allem um die sozialpädagogischen Kompetenzen des Ausbilders, also letztlich um seine Fähigkeiten, Inhalte auf verständliche Art und Weise zu vermitteln und dabei einen entsprechenden Umgangston an den Tag zu legen. In aller Regel kann der Prüfling das Thema für diesen Prüfungsteil selbst vorschlagen.

3.) Der schriftliche Prüfungsteil beinhaltet die Abfrage des theoretischen Wissens anhand von fallbezogenen Aufgaben. Dabei entstammen die Fragen aus sieben Themengebieten, nämlich allgemeinen Grundlagen, der Ausbildungsplanung, der Mitwirkung im Einstellungsverfahren von Azubis, der Ausbildung an der Arbeitsstätte, der Initiierung und Unterstützung des Lernprozesses, der Gruppenausbildung sowie dem Ausbildungsabschluss. In aller Regel wird dazu eine ausführliche Schilderung einer Betriebssituation dargestellt. Die hierzu gestellten Fragen erfordern das theoretische Grundwissen, jedoch auch die Fähigkeit, das vorhandene Wissen praktisch umzusetzen.

4.) Üblicherweise wird im Vorfeld der AdA-Prüfung ein Ausbilderseminar besucht, in dem die prüfungsrelevanten Themen bearbeitet werden und eine gezielte Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt. Alternativ kann die Prüfungsvorbereitung jedoch auch per Fernlerngang oder in Eigenregie erfolgen. Insgesamt gilt für die AdA-Prüfung, dass prinzipiell eine große Stoffmenge abgefragt werden kann, so dass eine intensive Vorbereitung insbesondere im Hinblick auf rechtliche Vorschriften sehr wichtig ist. Dennoch ist die Prüfung bei entsprechender Vorbereitung gut zu bewerkstelligen, da der zeitliche Rahmen, der zur Verfügung gestellt wird, recht großzügig bemessen ist und zudem nicht alle Fragen vollständig richtig beantwortet werden müssen, was für den Prüfling im Hinblick auf die Nervosität und Anspannung sicher sehr beruhigend ist.

 

AdA Prüfungsfragen

 

1. Ein Azubi wird direkt nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Besteht in diesem Fall die Notwendigkeit, ein Ausbildungszeugnis auszuhändigen?

 

Antwort: ______________________________________________

 

2. Welche Voraussetzung muss ein Betrieb erfüllen, um ausbilden zu können, wenn er einige Tätigkeiten, die im Ausbildungsplan vorgesehen sind, nicht selbst vermitteln kann, weil diese Tätigkeiten von Vertragspartnern des Betriebes ausgeführt werden?

 

Antwort: ______________________________________________

 

3. In einem Betrieb ist der Ausbilder ein Ingenieur mit Fachrichtung Elektrotechnik. Der Azubi des Betriebes, der eine Ausbildung zum Energieelektroniker absolvieren möchte, bezweifelt aufgrund des fehlenden Abschlusses des Ausbilders in diesem Fachbereich gegenüber dem Betriebsrat die fachliche Kompetenz des Ausbilders. Ist der Ausbilder aus rechtlicher Sicht ungeeignet?

 

Antwort: ______________________________________________

 

4. Welche Angaben enthält das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse” und von wem wird es geführt?

 

Antwort: ______________________________________________

 

5. In einem Betrieb wird ein Azubi eingestellt und soll in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Ausbilder und Betriebsinhaber ist der Vater des Azubis. Muss auch in diesem Fall eine Probezeit vereinbart werden?

 

Antwort: ______________________________________________

 

6. Wie lang ist die Mindestdauer und wie lang die Maximaldauer der Probezeit, die für ein Ausbildungsverhältnis vereinbart werden muss?

 

Antwort: ______________________________________________

 

7. Was ist ein sogenanntes affektives Lernziel?

 

Antwort: ______________________________________________

 

8. Wer führt das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe?

 

Antwort: ______________________________________________

 

9. Ist es zulässig, die Arbeitszeit eines jugendlichen Azubis so zu gestalten, dass die Arbeitszeit um 8 Uhr beginnt, um 16 Uhr endet und die Mittagspause zwischen 13 und 14 Uhr stattfindet?

 

Antwort: ______________________________________________

 

10. Ist die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden aus wichtigem Grund während der Ausbildung zulässig?

 

Antwort: ______________________________________________

AdA Prüfungsfragen Antworten

 

1. Ja, denn ein Ausbildungszeugnis muss grundsätzlich immer nach Ende der Ausbildung unaufgefordert ausgehändigt werden.

2. Der Betrieb muss mehr als 50% der Ausbildungszeit vermitteln.

3. Der Ausbilder darf dann ausbilden, wenn er über einen fachbezogenen Abschluss verfügt.

4. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt die wesentlichen Punkte der Ausbildungsverträge auf, die von der zuständigen Stelle überprüft wurden. Geführt wird das Verzeichnis ebenfalls von der zuständigen Stelle.

5. Ja, denn eine Probezeit muss immer vereinbart werden.

6. Mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate

7. Ein Lernziel, das sich auf Änderungen des Verhaltens im emotionalen Bereich bezieht, beispielsweise in Form von Einstellungen oder im Zusammenhang im Umgang mit Kollegen und Kunden.

8. Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe ist eine Auflistung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Geführt wird das Verzeichnis vom BIBB in Bonn.

9. Insgesamt nicht, Eine 8stündige Schicht mit einer 7stündigen Arbeitszeit und einer Stunde Pause ist zulässig. Allerdings muss die Pause früher stattfinden, da Jugendliche nicht länger als 4,5 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten dürfen.

10. Eine schwangere Auszubildende darf weder während der Ausbildung noch in der Probezeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur in sehr besonderen Ausnahmen möglich, bedarf dann jedoch in jedem Fall der Zustimmung der zuständigen Behörde.