Ausbildereignungsprüfung Prüfungsfragen mit 10 Prüfungsaufgaben

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Ausbildereignungsprüfung PrüfungsfragenDer überwiegende Teil von Ausbildungen wird heutzutage in Form von dualen Ausbildungen durchgeführt. Das bedeutet, dass dem Azubi an zwei Stätten Lehrinhalte vermittelt werden, wobei die praktische Ausbildung im Ausbildungsbetrieb und die theoretische Ausbildung in der Berufsschule erfolgt.

Dem Ausbilder kommt dabei eine tragende Rolle zu, denn er ist nicht nur wichtigster Ansprechpartner und derjenige, der Anweisungen gibt und erbrachte Leistungen oder auch das Berichtsheft bewertet.

[WpProQuiz 69]

Er übernimmt darüber hinaus auch die Rolle desjenigen, der die Verantwortung für die Ausbildung trägt und dessen Aufgabe letztlich darin besteht, den Azubi darin zu unterstützen, zu einem Mitarbeiter werden, der aufgrund seiner Kompetenzen eigenverantwortlich und selbstständig arbeiten und die ihm übertragenen Aufgaben eigenständig planen, durchführen und kontrollieren kann.

Das Berufsbildungsgesetz schreibt dabei allerdings vor, dass grundsätzlich nur derjenige die Rolle des Ausbilders übernehmen darf, der persönlich und fachlich geeignet ist und über die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kompetenzen verfügt, um den Azubi während seiner handlungsorientierten Ausbildung unterstützen zu können. Durch das Ablegen der Ausbildereignungsprüfung hat der Ausbilder die Möglichkeit, seine fachlichen und sozialen Kompetenzen unter Beweis zu stellen und damit seine Eignung als Ausbilder nachzuweisen.

1.) Zuständig für die Abnahme der Ausbildereignungsprüfung sind grundsätzlich die jeweils zuständigen Stellen. In den meisten Fällen sind dies die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, daneben nehmen aber beispielsweise auch die Ärztekammern oder die Notarkammern die Prüfungen ab. Die Ausbildereignungsprüfung gliedert sich dabei in zwei Prüfungsteile, nämlich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.

2.) Der schriftliche Prüfungsteil beschäftigt sich mit den sieben grundlegenden Handlungsfeldern des Ausbilders. Hierzu gehören die allgemeinen Grundlagen, das Mitwirken bei der Einstellung von Azubis, die Planung der Ausbildung sowie die Ausbildung am Arbeitsplatz und die Ausbildung in der Gruppe. Hinzu kommen die Förderung des Lernprozesses sowie der Abschluss der Ausbildung. Dabei geht es im Rahmen der schriftlichen Prüfung zwar auch um das Beherrschen des theoretischen Grundlagenwissens, der Fokus liegt jedoch darauf, ob der künftige Ausbilder sein Wissen auf die Praxis übertragen und entsprechend umsetzen kann. Insofern werden die Prüfungsfragen meist nicht als reine Wissensfragen gestellt, sondern vielmehr typische Situationen aus dem Berufs- und Ausbildungsalltag geschildert und die Fragen daraus abgeleitet.

3.) Der praktische Prüfungsteil beinhaltet entweder eine Unterweisungsprobe oder eine Präsentation sowie ein daran anschließenden Prüfungsgespräch. Grundlage für die Unterweisungsprobe oder die Präsentation, die etwa 15 bis 20 Minuten in Anspruch nehmen, ist das schriftliche Konzept, das der Prüfling vorbereitet hat, das er jedoch möglichst frei vortragen sollte. Entschließt sich der Prüfling für eine Unterweisungsprobe, übernimmt einer der Prüfer die Rolle des Azubis. Dabei ist es möglich, dass die Unterweisung nicht bis zum Ende durchgeführt wird, wenn sich der Prüfungsausschuss bereits vor Ablauf der Zeit ein ausreichendes Bild über das Erreichen der geplanten Lernziele und die Leistungen des Ausbilders machen konnte. Bei einer Präsentation fungieren die Prüfer als Zuhörer und Zuschauer, greifen aber nicht aktiv ein. Insofern ist es ratsam, nicht nur durch eine verständliche und nachvollziehbare Ausdrucksweise zu überzeugen, sondern entsprechende Medien und Hilfsmittel einzusetzen, die die Präsentation wirkungsvoll unterstreichen. Im Anschluss an die Unterweisungsprobe oder die Präsentation erfolgt ein etwa 10- bis 15minütiges Prüfungsgespräch. Dabei können sich die Fragen sowohl auf die vorausgehende praktische Durchführung beziehen und einzelne Aspekte daraus aufgreifen, ebenso ist allerdings auch möglich, das Fragen aus anderen Handlungsfeldern gestellt werden.

 

Ausbildereignungsprüfung Prüfungsfragen:

 

1. Was gehört nicht zu den Pflichten eines Auszubildenden?

 

a) den Unterweisungen des Ausbilders Folge zu leisten

b) die betriebliche Ordnung einzuhalten

c) Arbeiten zu verrichten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen

d) an ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen

 

2. Welche der folgenden Aussagen hinsichtlich der Pausenregelung ist richtig?

 

a) Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass die Pause bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden 30 Minuten und bei einer längeren Arbeitszeit als 6 Stunden 60 Minuten dauern muss, wobei die erste Pause nach spätestens 4,5 Stunden zu erfolgen hat.

b) Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass die Pause bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden 30 Minuten und bei einer längeren Arbeitszeit als 6 Stunden 45 Minuten dauern muss, wobei die erste Pause nach spätestens 4,5 Stunden zu erfolgen hat.

c) Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass die Pause bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden 30 Minuten und bei einer längeren Arbeitszeit als 6 Stunden 60 Minuten dauern muss, wobei es unerheblich ist, wann die Pause erfolgt. Es ist also auch möglich, auf eine Pause zu verzichten und den Azubi dafür früher in den Feierabend zu entlassen.

d) Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass die Pause bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden 30 Minuten und bei einer längeren Arbeitszeit als 6 Stunden 45 Minuten dauern muss, wobei es zulässig ist, dass die Pausen nur als fünfminütige Pausen erfolgen.

 

3. Wobei handelt es sich nicht um Schlüsselqualifikationen, die hinsichtlich der Aufnahme der beruflichen Ausbildung und der beruflichen Eignung vorhanden sein müssen?

 

a) Sozialkompetenz

b) Fachkompetenz

c) Methodenkompetenz

d) Individualkompetenz

 

4. Welche der folgenden Angaben dürfen in einem Ausbildungszeugnis nicht erwähnt werden?

a) Krankheitszeiten

b) Auflistung der einzelnen vermittelten Lehrinhalte

c) Abmahnungen

d) Beginn, Dauer und Beendigung der Ausbildung

 

5. Der Azubis eines Betriebs erkrankt während der Probezeit und fällt für 3 Wochen aus. Im Ausbildungsvertrag wurde eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart. Ist es zulässig, die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung, in diesem Fall also um 3 Wochen, zu verlängern?

 

a) ja, denn während der Probezeit gelten nach § 20 BBiG gesonderte Regelungen

b) nein, denn die Probezeit darf nur verlängert werden, wenn die Unterbrechung mehr als ein Drittel der Probezeit beträgt

 

6. Worauf beziehen sich kognitive Lernziele?

 

a) auf Änderungen der Interessen, Einstellungen und Wertungen

b) auf manuelle oder intellektuelle Fähigkeiten sowie körperliche Tätigkeiten

c) auf das Wissen und auf intellektuelle Fertigkeiten

 

7. Wann kann darauf verzichtet werden, ein Ausbildungszeugnis auszustellen bzw. dieses zurückzuhalten?

 

a) wenn der Azubi noch über Firmeneigentum oder ihm für die Ausbildung überlassene Gegenstände wie beispielsweise Schlüssel oder Werkzeuge verfügt

b) wenn der Azubi unmittelbar nach der Ausbildung von dem Ausbildungsbetrieb übernommen wird

c) wenn der Azubi häufig gefehlt oder sich so verhalten hat, dass ein Zeugnis nach dem Prinzip des Wohlwollens nicht möglich ist, sondern ein sehr schlechtes Zeugnis ausgestellt werden müsste

d) der Azubi hat immer Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis, das ihm unaufgefordert ausgehängt werden muss

 

8. Was besagt Paragraph 18 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes?

 

a) Jugendliche mit einem Alter von 17 Jahren haben Anspruch auf 25 Werktage Urlaub.

b) Jugendliche dürfen am 24. und 31 Dezember nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden.

c) Die Wochenarbeitszeit für Jugendliche ist auf 40 Stunden pro Woche begrenzt.

d) Die zulässige Arbeitszeit von Jugendlichen umfasst prinzipiell den Zeitraum zwischen 6 Uhr und 20 Uhr.

 

9. Wobei handelt es sich um keine Taxonomiestufe im psychomotorischen Bereich?

 

a) Imitation

b) Handlungsgliederung

c) Beurteilung

d) Präzisierung

 

10. Nach Ablauf der Probezeit wurde das Ausbildungsverhältnis mit dem Auszubildenden aus einem wichtigen Grund gekündigt. Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Azubi wegen dieses wichtigen Grundes auch schadensersatzpflichtig zu machen?

 

a) Ja, denn grundsätzlich ist immer derjenige dem anderen gegenüber schadensersatzpflichtig, der den wichtigen Grund zu vertreten hat.

b) Nein, denn in diesem Fall greifen gesonderte Regelungen des BBiG und des Arbeitsschutzgesetzes.

 

Ausbildereignungsprüfung Prüfungsfragen Antworten:

 

1. c

2. a

3. b

4. a, c

5. b

6. c

7. d

8. b

9. c

10. a