Gabelstapler-Prüfung: Fristen, Checkliste und Prüfprotokoll

Aktualisiert am 9. Oktober 2026 von Redaktion

Anders als beim Staplerschein, bei dem eine Person ihre Befähigung nachweist, richtet sich die Gabelstapler-Prüfung auf das Gerät. Dafür gelten zwei getrennte Pflichten. Der Fahrer prüft das Flurförderzeug „täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel“ (§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68). Zusätzlich lässt der Unternehmer es „in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen“ prüfen (§ 37 Abs. 1 derselben Vorschrift). Die Checkliste für die arbeitstägliche Prüfung und eine Vorlage für das Prüfprotokoll stehen weiter unten, zum Abhaken und Ausdrucken. Wer dagegen die Theoriefragen für den Erwerb des Scheins sucht, findet sie unter Prüfungsfragen Staplerschein.

Welche Prüfung wann fällig ist

Prüfung Wer prüft Wann Rechtsgrundlage
Prüfung auf erkennbare Mängel der Fahrer selbst täglich vor Einsatzbeginn, dazu Beobachtung während des Betriebs § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68
Prüfung vor der erstmaligen Verwendung, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt zur Prüfung befähigte Person vor der ersten Inbetriebnahme und erneut nach jeder Montage § 14 Abs. 1 BetrSichV
Wiederkehrende Prüfung des Geräts und seiner Anbaugeräte Sachkundiger, im Verordnungsrecht: zur Prüfung befähigte Person in Abständen von längstens einem Jahr; die konkrete Frist ermittelt der Arbeitgeber § 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68, § 14 Abs. 2 mit § 3 Abs. 6 BetrSichV
Außerordentliche Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfall, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen zur Prüfung befähigte Person vor der weiteren Verwendung § 14 Abs. 3 BetrSichV
Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen vom Unternehmer veranlasst täglich; entfällt, wenn ein Ausfall selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird § 37 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68

Das Jahr ist ein Höchstabstand, keine Vorgabe für den Normalfall. § 3 Abs. 6 BetrSichV verlangt vom Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen selbst zu ermitteln; § 14 Abs. 2 knüpft die wiederkehrende Prüfung an diese Fristen. Bei Mehrschichtbetrieb, Kühlhaus oder staubiger Umgebung kann das Ergebnis deutlich unter zwölf Monaten liegen. Ergibt eine Prüfung, dass das Gerät bis zum nächsten Termin nicht sicher betrieben werden kann, ist die Frist nach § 14 Abs. 2 neu festzulegen.

Zur Geltung der beiden Regelwerke: Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für jeden Arbeitgeber. Die DGUV Vorschrift 68 gilt dort, wo der zuständige Unfallversicherungsträger sie erlassen hat – nach der Übersicht der DGUV über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (Stand 21. Juli 2026) bei zwölf Trägern. In Kraft getreten ist sie am 1. Oktober 1996.

Prüfzyklus eines Flurförderzeugs über ein Jahr Eine Zeitachse über zwölf Monate. Oben eine Reihe täglicher Markierungen für die Prüfung durch den Fahrer. In der Mitte die Achse mit dem Abstand von längstens einem Jahr zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen. Unten ein eingeschobener Pfeil für die außerordentliche Prüfung nach einem Unfall oder einer Instandsetzung. Prüfung Sachkundiger Prüfung Sachkundiger längstens ein Jahr (§ 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68) arbeitstäglich: Fahrer, erkennbare Mängel (§ 9 Abs. 1) nach Unfall, Instandsetzung oder Stillstand: vor der weiteren Verwendung (§ 14 Abs. 3 BetrSichV)
Zwei Pflichten laufen parallel, eine dritte schiebt sich bei Bedarf dazwischen.

Wer als Sachkundiger prüfen darf

Die Durchführungsanweisung zu § 37 DGUV Vorschrift 68 beschreibt den Sachkundigen über zwei Merkmale: Er hat aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Flurförderzeuge, und er ist mit den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut, dass er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann. Für den Prüfumfang verweist die Anweisung auf FEM 4.004. Eingeschlossen sind auch Anbaugeräte, die nicht fest mit dem Flurförderzeug verbunden sind.

Im Verordnungsrecht heißt diese Rolle „zur Prüfung befähigte Person“. Die Anforderungen an sie werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert. Zwei Punkte aus § 14 Abs. 6 BetrSichV sind dabei leicht zu übersehen: Die befähigte Person unterliegt bei den vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers, und sie darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Daraus folgt auch, was die Vorschriften nicht verlangen: einen externen Dienstleister. Eine eigene, entsprechend qualifizierte Person im Betrieb genügt, solange ihre Unabhängigkeit in der Sache gewahrt bleibt.

Von dieser Prüfbefähigung ist die Qualifikation des Fahrers zu trennen. Sie richtet sich nach dem DGUV Grundsatz 308-001 für die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen und wird mit der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer wirksam. Wer einen Stapler fahren darf, darf ihn deshalb nicht ohne Weiteres im Sinne von § 37 Abs. 1 prüfen, und wer prüfen darf, ist damit nicht zum Fahren beauftragt.

Checkliste für die arbeitstägliche Prüfung

§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 verlangt die Prüfung auf erkennbare Mängel und die Beobachtung des Geräts während des Betriebs, zählt die Prüfpunkte aber nicht auf. Welche Punkte ein Betrieb festlegt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Die folgende Liste ordnet die Punkte nach den Baugruppen, die am Gerät ohne Werkzeug sichtbar sind. Sie ist eine Arbeitshilfe für den Rundgang, keine Aufzählung aus der Vorschrift.

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Was in das Prüfprotokoll gehört

Für die Aufzeichnung gelten zwei Anforderungslisten, die sich ergänzen. § 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt, dass die Ergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden, und nennt als Inhalt Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person; bei elektronischen Dokumenten tritt eine elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift. § 39 DGUV Vorschrift 68 fordert für den Prüfnachweis zusätzlich das Datum, eine Einschätzung zum Weiterbetrieb, erforderliche Nachprüfungen sowie Name und Anschrift des Prüfers; die Beseitigung festgestellter Mängel ist zu vermerken. Eine Führung in EDV ist zulässig, solange erkennbar bleibt, wer die Eingabe gemacht hat. Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers oder der Aufsichtsbehörde ist das Original vorzulegen.

Daraus ergibt sich dieser Kopf- und Fußteil, der in jedes Protokoll gehört – unabhängig davon, wie lang die Liste der Prüfpunkte dazwischen ausfällt:

Feld Eintrag verlangt nach
Gerät Hersteller, Typ, Serien- oder Inventarnummer, Baujahr, Tragfähigkeit Zuordnung des Nachweises zum Arbeitsmittel
Anbaugeräte einzeln benannt, auch nicht fest verbundene § 37 Abs. 1 und Durchführungsanweisung
Datum der Prüfung Tag der Durchführung § 39 DGUV Vorschrift 68
Art und Umfang wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung oder Nachprüfung; geprüfte Baugruppen § 14 Abs. 7 BetrSichV
Ergebnis festgestellte Mängel im Einzelnen, oder der Vermerk, dass keine festgestellt wurden § 14 Abs. 7 BetrSichV, § 39 DGUV Vorschrift 68
Einschätzung zum Weiterbetrieb Betrieb möglich, nur eingeschränkt möglich oder nicht möglich § 39 DGUV Vorschrift 68
Erforderliche Nachprüfungen was wann nachzuprüfen ist § 39 DGUV Vorschrift 68
Mängelbeseitigung Vermerk, wann und durch wen behoben § 39 DGUV Vorschrift 68
Prüfer Name und Anschrift, Unterschrift oder elektronische Signatur § 14 Abs. 7 BetrSichV, § 39 DGUV Vorschrift 68
Fälligkeit der nächsten Prüfung Monat und Jahr § 14 Abs. 5 BetrSichV für die dort genannten Arbeitsmittel; im Übrigen aus der ermittelten Frist

Welche Geräte unter die Prüfpflicht fallen

§ 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 nennt neben den Flurförderzeugen ausdrücklich ihre Anbaugeräte und, für den Betrieb in Schmalgängen, die dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen. Der Frontgabelstapler ist damit nur der bekannteste Fall; Schubmaststapler, Kommissioniergeräte, Mitgängerflurförderzeuge und Teleskopstapler werden nach derselben Vorschrift behandelt, soweit der zuständige Unfallversicherungsträger sie erlassen hat.

Beim handbetriebenen Gabelhubwagen wird gern angenommen, er sei zu einfach für eine Prüfung. Die Pflicht hängt jedoch nicht an der Antriebsart: § 14 Abs. 2 BetrSichV knüpft die wiederkehrende Prüfung an Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die also verschleißen. Gabel, Rollen und Hydraulik eines Handhubwagens erfüllen das. Dasselbe gilt für Anbaugeräte, die nur zeitweise angesetzt werden, etwa Ballenklammern, Seitenschieber oder Arbeitskörbe: Die Durchführungsanweisung zu § 37 schließt sie ausdrücklich ein. Welche Frist angemessen ist, ergibt die Ermittlung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV – sie kann länger ausfallen als bei einem Stapler im Dreischichtbetrieb, aber nicht entfallen.

Wenn Mängel gefunden werden

§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 zieht die Grenze beim Begriff des sicherheitsbeeinträchtigenden Mangels: Stellt der Fahrer einen solchen fest, darf er das Flurförderzeug nicht in Betrieb setzen und nicht weiter benutzen, und er muss den Mangel dem Unternehmer unverzüglich melden. § 9 Abs. 2 richtet die Gegenpflicht an den Unternehmer: Solche Mängel sind vor dem Weiterbetrieb zu beheben. Der Weg führt also über die Meldung, nicht über eine eigene Einschätzung am Gerät.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Frist selbst. § 14 Abs. 5 BetrSichV erlaubt, eine wiederkehrende Prüfung noch als fristgerecht zu behandeln, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Dieser Absatz gilt nach seinem letzten Satz jedoch nur für Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 der Verordnung. Für die Jahresprüfung eines Flurförderzeugs nach § 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 lässt sich daraus keine Verlängerung ableiten; dort steht der Abstand von längstens einem Jahr.

Wo der Prüfnachweis liegen muss

Die Aufzeichnung ist nach § 14 Abs. 7 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, elektronisch ebenso zulässig wie auf Papier. Für Geräte, die an verschiedenen Betriebsorten verwendet werden, enthält derselbe Absatz eine zusätzliche Anforderung: Am jeweiligen Einsatzort muss ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorliegen. Das betrifft Mietstapler und Geräte, die zwischen Standorten wechseln, und es ist der praktische Grund dafür, eine Kopie am Gerät zu führen.

Eine Prüfplakette am Mast kommt in keinem der beiden Texte vor. Sie ist im Betrieb nützlich, weil der Fälligkeitstermin ohne Rückfrage sichtbar bleibt, tritt aber nicht an die Stelle der Aufzeichnung nach § 14 Abs. 7 BetrSichV und des Prüfnachweises nach § 39 DGUV Vorschrift 68. Wer nur die Plakette hat, hat den Nachweis nicht. Die Anforderungen an den Fahrer selbst stehen bei den Prüfungsfragen Staplerschein, die Pflichten rund um die Last bei den Prüfungsfragen zur Ladungssicherung.

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Selda Bekar

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