Prüfungsfragen Arbeitsrecht: Testen Sie Ihr Wissen

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Test mit Prüfungsfragen Arbeitsrecht
Prüfungsfragen zum Arbeitsrecht können Ihnen an verschiedenen Stellen begegnen.

Im Berufsleben spielt das Arbeitsrecht eine sehr wichtige Rolle. Immerhin regelt es die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit legt es auch fest, welche Rechte und Pflichten beide Seiten haben. Aus diesem Grund ist Wissen in diesem Bereich nicht nur in den Berufen notwendig, die sich speziell mit dem Arbeitsrecht befassen. Stattdessen sollte jeder Berufstätige grundlegende arbeitsrechtliche Fragen beantworten können. Doch wie steht es um Ihre Kenntnisse? Mit unseren Prüfungsfragen können Sie testen, wie fit Sie in Sachen Arbeitsrecht sind!

Das Arbeitsrecht ist im Beruf allgegenwärtig. Das fängt schon beim Vorstellungsgespräch und dem Arbeitsvertrag an, geht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weiter und endet mit der Kündigung.

Und egal, ob es um die Arbeitszeiten, den Lohn, eine Weiterbildung oder Ihren Urlaub geht: Das Arbeitsrecht schafft die Grundlage für das rechtliche Verhältnis zwischen Betrieb und Mitarbeiter. Zumindest Basis-Wissen ist deshalb unverzichtbar.

Wo tauchen Prüfungsfragen zum Arbeitsrecht auf?

Mit dem Arbeitsrecht kommt Sie nicht erst in Kontakt, wenn Sie ins Berufsleben starten. Vielmehr wird das Thema schon in der Schule behandelt, und zwar im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde. Dieses Fach soll Sie nämlich auf die Arbeitswelt vorbereiten. Und dabei spielt eben auch das dazugehörige Recht eine zentrale Rolle.

Während einer Ausbildung bleibt die Wirtschafts- und Sozialkunde als Fach in der Berufsschule erhalten. Das gilt grundsätzlich für alle Ausbildungsberufe. Schließlich betrifft das Arbeitsrecht auch sämtliche Berufe.

Die Wirtschafts- und Sozialkunde befasst sich aber nur mit den wichtigsten Themen. Anders sieht es aus, wenn Sie einen Beruf erlernen, bei dem das Arbeitsrecht zu den wesentlichen Inhalten zählt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Betriebswirt werden oder eine Ausbildung im Bereich Personalwesen absolvieren. Und natürlich beschäftigen Sie sich auch als angehender Jurist oder Angestellter in einer Kanzlei intensiv mit dem Arbeitsrecht.

In solchen Berufen schreiben Sie dann auch Klassenarbeiten und Klausuren zum Thema. Außerdem müssen Sie bei der Abschlussprüfung Prüfungsfragen zum Arbeitsrecht beantworten. Solche Fragen werden oft als offene Fragen gestellt. Das bedeutet: Die Fragestellung beschreibt eine bestimmte Situation und Sie müssen die Antwort selbst formulieren.

Doch es gibt noch eine andere Stelle, an der gut möglich ist, dass Ihnen Prüfungsfragen zum Arbeitsrecht begegnen. Nämlich bei einem Einstellungstest. Hier sind die Fragen meist in den Test zum Allgemeinwissen eingestreut. Und in aller Regel handelt es sich dann um Auswahlfragen. Deshalb müssen Sie nicht in eigenen Worten auf die jeweilige Frage antworten, sondern nur die richtige Lösung aus den vorgegebenen Möglichkeiten auswählen.

Prüfungsfragen Arbeitsrecht: Unser Quiz für Sie!

Wir haben einen kleinen Test mit Prüfungsfragen zum Arbeitsrecht für Sie vorbereitet. Damit können Sie überprüfen, wie gut Sie Bescheid wissen. Und auch wenn Sie gerade für eine Prüfung lernen oder für einen Eignungstest üben, sorgt das Online-Quiz für etwas Abwechslung.

Die Lösungen und Erklärungen zu den Fragen finden Sie am Ende. Viel Erfolg!


1. Auf wie viele Urlaubstage pro Jahr hat ein Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche mindestens Anspruch?

a) 20 Werktage

b) 24 Werktage

c) 25 Werktage

d) 30 Werktage


2. Gesetzlich zulässig ist pro Werktag eine Arbeitszeit von höchstens …?

a) 6 Stunden

b) 8 Stunden

c) 10 Stunden

d) 12 Stunden


3. Ein Arbeitnehmer möchte sich beruflich verändern. Damit seine Bewerbungsmappe komplett ist, bittet er seinen Arbeitgeber deshalb um ein Zwischenzeugnis. Muss der Arbeitgeber dieser Bitte nachkommen?

a) Ja. Der Arbeitnehmer kann jederzeit verlangen, dass ihm sein Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellt. Einen besonderen Grund braucht er dafür nicht.

b) Ja. Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Wenn er aber einen triftigen Grund nennen kann, gehört es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers, das Zwischenzeugnis auszustellen. Ein geplanter Jobwechsel ist so ein triftiger Grund.

c) Nein. Der Arbeitgeber muss erst dann ein schriftliches Zeugnis erteilen, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt.


4. Wer vertritt die Interessen der Arbeitnehmer bei Tarifverhandlungen?

a) die Berufsgenossenschaften

b) die Betriebsräte der Unternehmen

c) die Sozialversicherungsverbände

d) die Gewerkschaften


5. Ein Unternehmen möchte einen neuen Mitarbeiter einstellen. Welche Aussage zum Arbeitsvertrag ist falsch?

a) Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden.

b) Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Sonst greift die Befristung nicht.

c) Möchte der Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, muss er das schriftlich in den Arbeitsvertrag aufnehmen.

d) Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist gültig.


6. Darf der Arbeitgeber im Rahmen des Auswahlverfahrens einen Drogentest durchführen?

a) Nein. Ob ein Bewerber in seiner Freizeit Drogen nimmt, ist allein seine Privatsache.

b) Ja. Allerdings muss es um eine Tätigkeit gehen, die zwingend voraussetzt, dass der Bewerber nicht drogenabhängig ist.

c) Ja. Schließlich hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, zu wissen, ob ein Drogenproblem das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen könnte.


7. Bis wann müssen Sie sich krankmelden, wenn Sie nicht zur Arbeit kommen können?

a) unverzüglich, spätestens aber zu Dienstbeginn

b) spätestens am nächsten Tag

c) innerhalb von drei Tagen

d) unterschiedlich, maßgeblich sind die Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag


8. Ein Arbeitgeber kündigt den Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter schriftlich und fristgerecht. Allerdings hat er den Betriebsrat nicht über die Kündigung informiert. Was gilt?

a) Die Kündigung ist wirksam. Denn der Arbeitgeber entscheidet alleine, wer wann entlassen wird.

b) Die Kündigung ist schwebend unwirksam. Sie wird wirksam, sobald der Arbeitgeber die Anhörung des Betriebsrats nachgeholt hat.

c) Die Kündigung ist nicht wirksam, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Kündigung anhören muss.


9. Sie haben Kündigungsschutzklage erhoben und das Gericht hat zu Ihren Gunsten entschieden. Ihren Job können Sie deshalb behalten. Doch wer bezahlt die Kosten, die Ihr Anwalt für Ihre Vertretung berechnet?

a) Der Arbeitgeber, denn er hat den Rechtsstreit verloren.

 

b) Jede Partei zahlt ihre Anwaltskosten selbst.

c) Der gesamte Rechtsstreit wird aus der Staatskasse bezahlt.


10. Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen und eine Abfindung bekommen. Was müssen Sie beachten?

a) Die Abfindung zählt als steuerfreies Einkommen. Sie müssen sie in der Steuererklärung deshalb nicht angeben.

b) Treten Sie kurze Zeit später eine neue Stelle an, müssen Sie die Abfindung anteilig zurückzahlen.

c) Weil das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung beendet wurde, haben Sie keinen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber muss nur ein einfaches Arbeitszeugnis erteilen.

d) Ihr Arbeitslosengeld beginnt erst nach einer Sperrzeit.


Lösungen

1. a

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Werktage definiert der Gesetzgeber als alle Tage, die keine Sonntage und keine gesetzlichen Feiertage sind.

Allerdings geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Die 24 Werktage entsprechen deshalb vier Wochen Urlaub. Inzwischen haben die meisten Arbeitnehmer aber nur noch eine 5-Tage-Woche. Damit die Absicht des Gesetzgebers gewahrt bleibt, werden die vier Wochen Urlaub deshalb beibehalten und bei einer 5-Tage-Woche folglich auf 20 Werktage heruntergerechnet.

Das Gesetz schreibt aber nur den Mindesturlaub vor. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen auch mehr Urlaub einräumen. Nur unterschreiten darf er die Grenze nicht.


2. c

§ 3 Satz 2 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit maximal zehn Stunden betragen darf. Die normale Arbeitszeit beträgt acht Stunden.

Eine Verlängerung von acht auf zehn Stunden ist aber nur dann zulässig, wenn Sie in einem Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten. Wenn Sie also zwischendurch längere Arbeitstage haben, muss es als Ausgleich entsprechend auch kürzere Tage geben.


3. b

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben Sie als Arbeitnehmer zwar nicht. Allerdings sehen viele Tarifverträge vor, dass Sie ein Zwischenzeugnis verlangen können, wenn Sie Ihren Wunsch konkret begründen können.

Bei Arbeitsverhältnissen, die keinem Tarifvertrag unterliegen, wertet die Rechtsprechung das Erteilen eines Zwischenzeugnisses als allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Analog zu den tariflichen Vorgaben brauchen Sie aber einen triftigen Grund. Dazu zählt zum Beispiel, dass Sie versetzt werden, einen neuen Chef bekommen, intern in einem anderen Bereich tätig werden oder den Job wechseln wollen.


4. d

Wenn Tarifverträge ausgehandelt werden, sitzen die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften an einem Tisch. Dabei vertreten die Gewerkschaften die Interessen der Arbeitnehmer, indem sie sich zum Beispiel für vernünftige Arbeitsbedingungen und eine angemessene Entlohnung einsetzen.


5. a

Falsch ist Antwort a. Denn ein Arbeitsvertrag muss nicht zwangsläufig schriftlich geschlossen werden. Stattdessen kann er auch mündlich oder durch entsprechendes Handeln der Parteien zustande kommen. Allerdings muss der Arbeitgeber die wichtigsten Bedingungen und Vereinbarungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer innerhalb von einem Monat aushändigen.

In der Praxis ist es aber nicht üblich, Arbeitsverträge nur mündlich zu schließen. Denn immerhin ist der Arbeitsvertrag ein sehr wichtiges Dokument, das die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis dokumentiert. Gibt es Probleme, können sich beiden Seiten auf die Vereinbarungen berufen. Doch wenn es nur mündliche Absprachen gibt, ist ein Nachweis schwierig.

Etwas anders ist es bei einem befristeten Arbeitsverhältnis. Die Befristung muss nämlich schriftlich erfolgen. Andernfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Denn der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag ist zwar wirksam, aber die Befristung eben nicht. Das ergibt sich aus § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).


6. b

Ein Drogentest bei einem Einstellungstest ist ausnahmsweise zulässig. Und zwar dann, wenn es auch zulässig ist, dass Sie der Personaler beim Vorstellungsgespräch danach fragt, ob Sie Drogen nehmen. Das wiederum ist bei solchen Tätigkeiten der Fall, bei denen zu den zwingenden Voraussetzungen gehört, dass Sie nicht drogenabhängig sind. Beispiele dafür sind Polizisten, Soldaten, Berufskraftfahrer und Piloten.


7. a

Wenn Sie morgens aufstehen und feststellen, dass Sie so krank sind, dass Sie nicht zur Arbeit gehen können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren. Spätestens, wenn Sie normalerweise in den Arbeitstag gestartet wären, muss Ihre Krankmeldung vorliegen.

Ob und bis wann Sie ein ärztliches Attest einreichen müssen, hängt von den Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber ab. In vielen Unternehmen ist es so, dass Sie die Bescheinigung vom Arzt innerhalb von drei Tagen nachreichen müssen. Allerdings gibt es auch Arbeitgeber, die den gelben Schein schon früher verlangen.


8. c

Das Betriebsverfassungsgesetz besagt in § 102 Abs. 1, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung hören muss. Tut er das nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Der Betriebsrat kann Bedenken äußern und der Kündigung widersprechen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Kündigungsschreiben auch die Stellungnahme des Betriebsrats beilegen. Der Widerspruch des Betriebsrats führt zwar nicht dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Job behält. Aber der Arbeitgeber muss ihn zumindest solange weiter beschäftigen, bis das Arbeitsgericht über die Kündigungsschutzklage entschieden hat.


9. b

Anders als in zivil- und strafrechtlichen Verfahren gilt vor dem Arbeitsgericht, dass jede Partei ihre Auslagen selbst trägt. Das steht so in § 12a ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz).

Auch wenn Sie den Rechtsstreit gewonnen haben, müssen Sie die außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten also selbst bezahlen. Diese Regelung gilt aber nur für die erste Instanz. In höheren Instanzen werden die Kosten wieder nach der Zivilprozessordnung geteilt.


10. d

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wird das genauso gewertet, als hätten Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt. Doch wenn Sie einen Arbeitsvertrag freiwillig auflösen, ist das ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 159 SGB III (3. Sozialgesetzbuch).

Die Folge davon ist, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen lang ruht. Sie kommen Ihr Arbeitslosengeld also erst nach der Sperrzeit. Gleichzeitig verkürzt sich die Dauer des Bezugs auch um diese Zeit.