Prüfungsfragen Röntgenschein Zahnarzthelferin: FAQ zum Nachweis

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Infos zu Prüfungsfragen Röntgenschein Zahnarzthelferin
Für einen neuen oder aktualisierten Röntgenschein müssen Sie als Zahnarzthelferin schriftliche Prüfungsfragen beantworten.

Das Röntgen ist längst ein fester Bestandteil der modernen Zahnheilkunde. Es gibt kaum eine Zahnarztpraxis, die nicht mit einem zahnärztlichen Röntgengerät ausgestattet ist. Allerdings können Röntgenstrahlen schädliche Nebenwirkungen haben. Deshalb müssen auch Zahnarztpraxen die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien zum Strahlenschutz einhalten. Und dazu gehört, dass zahnärztliches Fachpersonal entsprechende Kenntnisse haben und regelmäßig aktualisieren muss. Als Zahnarzthelferin haben Sie die Prüfungsfragen zum Röntgenschein daher beim Erwerb und später auch bei den Auffrischungen vor sich.

Im Juli 2002 ist eine neue Fassung der Röntgenverordnung in Kraft getreten. Sie brachte einige Änderungen für Zahnärzte und deren Teams mit sich. So müssen seitdem zum Beispiel Arbeitsanweisungen schriftlich dokumentiert und die Gründe für eine durchgeführte Röntgenaufnahme angegeben werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt bezieht sich auf die Fachkunde. Früher erhielt ein Zahnarzt den Röntgenschein im Rahmen seines Examens. Eine Zahnarzthelferin oder Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) bekam den Schein im Zuge der Abschlussprüfung. Dabei waren diese Röntgenscheine zeitlich unbefristet gültig.

Mit der neuen Verordnung gilt, dass die Kenntnisse alle fünf Jahre aufgefrischt und durch eine Prüfung bestätigt werden müssen. Als Zahnarzthelferin reicht es also nicht aus, wenn Sie die Prüfungsfragen zum Röntgenschein nur einmal erfolgreich meistern. Stattdessen müssen Sie alle fünf Jahre einen Kurs besuchen und Ihren Schein erneuern.

In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Röntgenschein!

Wer braucht einen Röntgenschein?

Der Zahnarzt gilt als Betreiber der Röntgenanlage in seiner Praxis. Damit er diese betreiben darf, braucht er einen Fachkundenachweis. Diesen muss der Zahnarzt spätestens alle fünf Jahre aktualisieren. Ist der Nachweis nicht vorhanden oder zwischenzeitlich abgelaufen, dürfen in der Zahnarztpraxis keine Röntgenaufnahmen gemacht werden.

Außerdem muss der Zahnarzt sicherstellen, dass nur die Mitarbeiter aus seinem Team röntgen, die einen gültigen Röntgenschein haben.

Für Sie als Zahnarzthelferin bedeutet das, dass Sie den Schein benötigen, wenn Sie röntgen wollen.

Haben Sie keinen gültigen Röntgenschein, dürfen Sie auch keine Röntgenaufnahmen anfertigen. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, ob Sie den Schein noch nie hatten oder ob Ihr Nachweis inzwischen nur abgelaufen ist. Können Sie keinen gültigen Nachweis über Ihre Kenntnisse im Strahlenschutz vorlegen, ist für Sie das Röntgen tabu.

Wie kann ich den Röntgenschein erwerben?

Wenn Sie den Beruf der Zahnarzthelferin oder ZFA erlernen, legen Sie die Röntgenprüfung am Ende des dritten Ausbildungsjahres ab. Bei dieser Prüfung beantworten Sie schriftliche Fragen. Zusätzlich dazu gibt es einen Theorieteil.

Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Fachkundenachweis. Durch diesen Nachweis sind Sie dazu berechtigt, ohne Aufsicht Röntgenaufnahmen anzufertigen.

Dabei ist der Röntgenschein ein Element, das die Berufsausbildung ergänzt, aber unabhängig davon ist. Ob Sie die Prüfung zum Röntgenschein bestehen oder nicht, hat auf die Abschlussprüfung und die Ausbildung als solches keinen Einfluss. Nur dürfen Sie ohne den Nachweis in der Praxis eben nicht röntgen.

Sind Sie bei der Prüfung durchgefallen, können Sie den Röntgenschein später noch nachholen. Gleiches gilt, wenn Ihre letzte Aktualisierung länger als fünf Jahre zurückliegt. In diesen Fällen absolvieren Sie einen Grundkurs, den Sie mit einer Prüfung beenden.

In einigen Zahnarztpraxen arbeiten Aushilfen, die keine Ausbildung als Zahnarzthelferin oder ZFA abgeschlossen haben. Sie konnten früher einen Kurs besuchen und dadurch die notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz samt Schein erwerben. Inzwischen geht das nicht mehr. Denn seit 2002 ist eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für den Röntgenschein.

Für die Aushilfen, die ihren Röntgenschein vor Inkrafttreten der neuen Röntgenverordnung gemacht hatten, gab es zwar eine Sonderregelung. Sie konnten die Prüfung nämlich innerhalb von einem Jahr noch einmal erneuern und dadurch den Fachkundenachweis behalten. Verpassten sie die Frist, war eine Aktualisierung später aber nicht mehr möglich.

Wann muss ich meine Kenntnisse im Strahlenschutz aktualisieren?

Für zahnmedizinisches Fachpersonal gilt, dass die Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden müssen. Zum zahnmedizinischen Fachpersonal gehören Zahnärzte, Zahnarzthelferinnen, Zahnmedizinische Fachangestellte und verwandte Berufe.

Als ausgebildete Zahnarzthelferin nehmen Sie für die Erneuerung Ihres Röntgenscheins an einem Kurs teil. Dabei muss es sich um einen Kurs handeln, den die zuständige Stelle anerkannt oder als geeignete Maßnahme für die Fortbildung zugelassen hat.

Je nach Anbieter werden die Kurse in Vollzeit, in Teilzeit oder als Mischung aus Online- und Präsenzunterricht durchgeführt. Am Ende des Kurses findet dann eine Prüfung statt.

Haben Sie die Prüfungsfragen erfolgreich gemeistert, wird Ihnen ein Röntgenschein ausgestellt, mit dem Sie als Zahnarzthelferin weiterhin röntgen dürfen. Dieser Schein ist bundesweit anerkannt und fünf Jahre lang gültig.

Rechtzeitig vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist müssen Sie dann erneut einen Kurs besuchen und die Prüfung wiederholen.

Die zuständige Stelle ist in aller Regel der Zahnärztekammer Ihres Bundeslandes. Allerdings ist der Kammer nicht bekannt, wer seine Röntgen-Kenntnisse wann auffrischen muss. Sie werden deshalb auch nicht angeschrieben oder anderweitig benachrichtigt. Stattdessen müssen Sie selbst im Blick haben, wie lange Ihr Röntgenschein gültig ist.

Wie läuft ein Kurs ab?

Wie der Kurs abläuft, hängt zum einen vom Veranstalter ab. Zum anderen macht es einen Unterschied, ob Sie Ihre Kenntnisse auffrischen oder ob Sie den Röntgenschein neu erwerben.

Sind Sie am Ende Ihrer Berufsausbildung und haben noch keinen Nachweis über Strahlenschutz-Kenntnisse, absolvieren Sie einen Grundkurs. Gleiches gilt, wenn Sie die Frist für eine Aktualisierung Ihres Scheins verpasst haben, nach einer längeren Unterbrechung in den Beruf zurückkehren oder Ihre Ausbildung außerhalb der EU stattfand.

Im Grundkurs erlernen Sie die Kenntnisse, die § 18a RöV (Röntgenverordnung) und § 74 StrlSchG (Strahlenschutzgesetz) vorschreiben. Dazu gehören Inhalte wie:

  • Grundlagen der Röntgentechnik und Strahlenbiologie
  • zahnmedizinische Gerätekunde
  • Strahlenschutz von Patient und Personal
  • Dokumentation von Röntgenaufnahmen
  • Anatomie
  • gesetzliche Vorschriften und Rechtsgrundlagen
  • Qualitätssicherung und Konstanzprüfung

Meistens beinhaltet ein Kurs theoretischen Unterricht. Je nach Aufbau erarbeiten Sie sich die Inhalte anteilig auch im Selbststudium. Dazu kommt dann ein praktischer Teil, bei dem Sie Ihr Wissen in verschiedenen Übungen anwenden können.

Ein Auffrischungskurs, durch den Sie Ihren vorhandenen Röntgenschein erneuern, gestaltet sich im Prinzip ähnlich. Nur ist er oft weniger umfangreich als ein Grundkurs.

Der Kurs schließt mit einer Prüfung ab. Bestehen Sie die Prüfung, schickt Ihnen der Veranstalter Ihren neuen Röntgenschein meist per Post zu.

Welche Prüfungsfragen muss ich als Zahnarzthelferin für den Röntgenschein beantworten?

Für den Nachweis Ihrer Kenntnisse zum Strahlenschutz müssen Sie schriftliche Prüfungsfragen beantworten. Die Fragen beziehen sich auf die Inhalte, die Sie während des Kurses besprochen haben. Vieles kennen Sie aber ohnehin aus dem Berufsalltag.

Wenn Sie dem Unterricht aufmerksam folgen und Ihre Erfahrung aus der Praxis als Zahnarzthelferin mit einfließen lassen, sollte es deshalb nicht allzu schwer werden, die Prüfungsfragen richtig zu beantworten und sich so den Röntgenschein zu sichern.

Die Fragen bei der schriftlichen Prüfung werden in aller Regel als Multiple-Choice-Aufgaben gestellt. Das heißt: Bei jeder Frage bekommen Sie mehrere Antwortmöglichkeiten zur Auswahl. Daraus müssen Sie dann die richtige Lösung auswählen. Manchmal können auch mehrere Antworten stimmen. Das ist dann aber bei der entsprechenden Aufgabe angegeben.

Bei einer Auffrischung Ihres Röntgenscheins bleibt es meist bei der schriftlichen Prüfung. Erwerben Sie den Röntgenschein als Zahnarzthelferin zum ersten Mal, kommen manchmal auch mündliche Prüfungsfragen dazu.

Wenn Sie sich in einem einschlägigen Forum umsehen, werden Sie bestimmt Beiträge zur Röntgenprüfung finden. Hier können Sie sich auch mit Kollegen austauschen, die schon an der Prüfung teilgenommen haben.

Außerdem gibt es unter Titeln und Suchbegriffen wie „Prüfungsfragen Röntgenschein Zahnarzthelferin“ Fachliteratur zum Thema. Durch das Lehrmaterial, das Sie vom Kursveranstalter bekommen, sollten Sie für die Prüfung aber gut gerüstet sein.

Wer trägt die Kosten für die Weiterbildung?

Die Kosten für den Kurs und die Prüfung fallen unterschiedlich aus. Je nach Art und Aufbau des Kurses reicht die Bandbreite von weit unter 100 Euro bis deutlich über 500 Euro.

Wer die Kosten übernimmt, hängt von der Situation ab. Einige Zahnärzte bezahlen ihren Mitarbeitern den Kurs oder beteiligen sich zumindest an den Kosten. Fragen Sie also ruhig bei Ihrem Chef nach. Gibt es von Ihrem Arbeitgeber keinen Zuschuss, müssen Sie die Fortbildung selbst finanzieren.

Den Kurs und den Schein müssen Sie bei einem anerkannten Anbieter machen. Und die Angebote dieser Träger sind in aller Regel entsprechend zertifiziert. Wenn Sie derzeit auf Jobsuche sind und sich durch eine Weiterbildung bessere Chancen sichern möchten, sollten Sie sich an die Arbeitsagentur oder das Jobcenter werden. Denn dort können Sie einen Bildungsgutschein beantragen, über den die Kosten vom Amt dann übernommen werden.

Kann ich bei der Prüfung durchfallen?

Wie bei fast jeder Prüfung können Sie auch beim Fachkundenachweis durchfallen. Sie müssen zwar nicht alle Prüfungsfragen richtig lösen. Den einen oder anderen Fehler können Sie sich leisten. Am Ende müssen Sie aber eine bestimmte Quote erreichen, die dann darüber entscheidet, ob Sie bestanden haben oder nicht.

Doch selbst wenn Sie durchfallen, geht die Welt davon nicht unter. Denn Sie können die Prüfung wiederholen. Dabei können Sie teilweise direkt am nächsten Prüfungstermin wieder teilnehmen. Manchmal müssen Sie aber auch eine Wartezeit einhalten oder andersherum die Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist wiederholen.

Mitunter bekommen Sie die Auflage, erst einen weiteren Kurs besuchen. Nähere Infos dazu bekommen Sie aber vom Veranstalter oder der zuständigen Zahnärztekammer. Erkundigen Sie sich also dort.

Was ist, wenn mein Röntgenschein bereits abgelaufen ist?

Solange Sie keinen gültigen Röntgenschein haben, dürfen Sie in der Praxis keine Röntgenaufnahmen anfertigen. Waren Sie recht spät dran und ist Ihr neuer Nachweis noch nicht angekommen, müssen Sie die paar Tage abwarten.

Haben Sie die Frist aus den Augen verloren oder hatten Sie beruflich pausiert, zum Beispiel weil Sie in Elternzeit waren, können Sie bei der Röntgenstelle der Zahnärztekammer einen Antrag auf verspätete Aktualisierung stellen. Geben Sie in dem Antrag an, wann Sie den Nachweis zuletzt erneuert und warum Sie die Frist verpasst haben. Die Kammer prüft daraufhin, ob Sie den Schein durch eine Auffrischung erneuern können.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, bleibt nur die Möglichkeit, noch einmal einen Grundkurs zu besuchen und den Röntgenschein dadurch komplett neu zu machen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zahnarzthelferin oder ZFA haben.


10 Prüfungsfragen zum Röntgenschein als Zahnarzthelferin

1. Welche Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für den Strahlenschutz der Beschäftigten?

a) Atomgesetz
b) Strahlenschutzvorsorgegesetz
c) Deckungsvorsorgeverordnung
d) DIN-Normen

Lösung: a

Das Atomgesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Röntgenverordnung. Die beiden wichtigsten Bestimmungen, die das Atomgesetz als Schutzziele enthält, sind dabei zum einen der Schutz von Leben und Gesundheit und zum anderen der Schutz von Sachgütern.

2. Welche Rechtsverordnung regelt in Deutschland den Betrieb von Röntgeneinrichtungen?

a) Strahlenschutzverordnung
b) atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung
c) Röntgenverordnung
d) ICRP-Vorgaben Nr. 35 und 52

Lösung: c

Alle Regelungen, die mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zusammenhängen, ergeben sich aus der Röntgenverordnung.

3. Welche Aussage zur Bedeutung von DIN-Normen für den Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen ist richtig?

a) DIN-Normen haben den Status von Vorschriften. Das Deutsche Normungsinstitut kommt einer Behörde gleich und kann deshalb rechtsverbindliche Normen erlassen.
b) DIN-Normen geben Regeln im Sinne einer rechtlich verbindlichen Verordnung vor.
c) DIN-Normen sind gleichbedeutend mit Gesetzen und müssen strikt eingehalten werden.
d) DIN-Normen geben den aktuellen Stand der Technik wieder, sind aber keine rechtsverbindlichen Vorschriften.

Lösung: d

Grundsätzlich haben DIN-Normen den Status von Empfehlungen. Anders als Vorschriften, Verordnungen oder Gesetze sind DIN-Normen nicht rechtsverbindlich. Trotzdem müssen sie beachtet werden. Denn weil sie den jeweils aktuellen Stand der Technik beschreiben, werden sie zum Beispiel bei Streitfällen vor Gericht als Grundlage verwendet, um die Erkenntnisse zum Strahlenschutz zu beurteilen.

4. Wie lange müssen Röntgenbilder von Erwachsenen laut Röntgenverordnung aufbewahrt werden?

a) 5 Jahre
b) 8 Jahre
c) 10 Jahre
d) 15 Jahre

Lösung: c

Röntgenbilder von Erwachsenen, die in der Zahnarztpraxis angefertigt wurden, müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

5. Welche Maßnahme trägt nicht zu einer geringeren Strahlenbelastung bei?

a) Anlegen einer Röntgenschürze beim Patienten
b) Abdunkeln des Raums
c) Verwendung von hochempfindlichen Röntgenfilmen
d) Ablegen des Schmucks durch den Patienten

Lösung: b

Hochempfindliche Röntgenfilme führen ebenso wie das Verwenden von Strahlenfeldbegrenzern dazu, dass die Strahlenbelastung reduziert wird. Auch wenn der Patient seinen Schmuck ablegt und Sie ihm für die Aufnahme eine Röntgenschürze oder ein Strahlenschutzschild anlegen, sinkt die Strahlenbelastung. Ob es im Raum hell oder dunkel ist, spielt hingegen keine Rolle.

6. Um sicherzustellen, dass nach einer Extraktion in der Alveole keine Wurzelreste verblieben sind, ordnet der Zahnarzt eine Röntgenaufnahme an. In welcher Form führen Sie diese am besten aus?

a) Aufbissaufnahme
b) Bissflügelaufnahme
c) PSA und FRS
d) Einzelbildaufnahme in Paralleltechnik

Lösung: d

Um überprüfen zu können, ob alle Wurzelreste entfernt sind, eignet sich eine Einzelbildaufnahme in Paralleltechnik am besten.

7. Welche Aussage stimmt?

Wenn der Röntgenvorgang beendet ist, …

a) sind nur noch im Kontrollbereich Röntgenstrahlen vorhanden.
b) verbleibt auf der Speicherfolie Röntgenstrahlung, bis diese gescannt ist.
c) strahlt die Röhre für einen kurzen Zeitraum nach.
d) gibt es im Raum keine Strahlung mehr.

Lösung: d

Mit dem Ende des Röntgenvorgangs stoppt die Strahlung. Weder die Röhre noch die Wände speichern die Strahlen, um sie danach noch abzugeben. Im Raum ist deshalb keine Röntgenstrahlung mehr vorhanden.

8. Was müssen Sie dokumentieren, wenn Sie eine Röntgenaufnahme anfertigen?

a) Filmformat
b) Krankenversicherung des Patienten
c) rechtfertigende Indikation
d) vorhandener Herzschrittmacher beim Patienten

Lösung: c

Im Zusammenhang mit einer Röntgenaufnahme müssen Sie aufzeichnen, dass und warum die Aufnahme notwendig war. Die Indikation, die die Röntgenaufnahme rechtfertigt, muss also dokumentiert sein. Wurde der jeweilige Bereich früher schon einmal geröntgt, müssen Sie Angaben zu den älteren Aufnahmen ebenfalls vermerken.

9. Auf einem Röntgenbild ist ein horizontaler und ein vertikaler Knochenabbau im Bereich der Schneidezähne zu sehen. Welche Diagnose ergibt sich daraus?

a) Gingivitis ulcerosa
b) chronische Parodontitis
c) Stomatitis aphthosa
d) akute Parodontose

Lösung: b

Ein Knochenabbau in horizontaler und vertikaler Richtung weist auf eine chronische Parodontitis hin.

10. Welche Aussage zum Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz ist falsch?

a) Eine Aushilfe ohne abgeschlossene Ausbildung als ZFA muss ihren Röntgenschein alle zwei Jahre erneuern.
b) Zahnmedizinisches Fachpersonal muss die Kenntnisse im Strahlenschutz alle fünf Jahre auffrischen und in einer Prüfung nachweisen.
c) Ohne gültigen Röntgenschein ist es nicht erlaubt, Röntgenaufnahmen anzufertigen.
d) Angehende ZFAs nehmen am Ende des dritten Ausbildungsjahres an der Röntgenprüfung teil.

Lösung: a

Für zahnmedizinisches Fachpersonal ist eine Erneuerung des Röntgenscheins alle fünf Jahre vorgeschrieben. Das gilt für die Zahnarzthelferinnen genauso wie für den Zahnarzt. Wer keinen gültigen Röntgenschein hat, darf keine Röntgenbilder erstellen.

Im Zuge der Ausbildung können angehende ZFAs den Röntgenschein erwerben. Die Prüfung findet am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt. Allerdings ist das nur eine Ergänzung, die auf den Abschluss der Berufsausbildung als solches keinen Einfluss hat.

Aushilfen in der Zahnarztpraxis, die keine Ausbildung abgeschlossen haben, können gar keinen Röntgenschein erwerben. Denn die neue Fassung der Röntgenverordnung, die im Juli 2002 in Kraft getreten ist, setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.