Aktualisiert am 23. September 2026 von Redaktion

Die Abschlussprüfung wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer abgenommen und gliedert sich in einen praktischen und in einen schriftlichen Prüfungsteil. Die folgende Beschreibung bezieht sich auf den Mediengestalter Bild und Ton nach der früheren Ausbildungsverordnung. Seit der Neuordnung 2020 umfasst die Abschlussprüfung eine praktische Prüfung mit betrieblicher Projektarbeit und Arbeitsprobe sowie schriftliche Prüfungen in den Bereichen Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die praktische Prüfung beinhaltet ein Prüfungsstück, ein Fachgespräch und Arbeitsproben
- Erster Bestandteil der Prüfung ist ein Prüfungsstück, das der Prüfling in seinem Ausbildungsbetrieb anfertigt. Hierzu kann der Prüfling eines der vorgegebenen Themen des Prüfungskomitees auswählen und erstellt daraufhin ein Konzept. Dieses Konzept beinhaltet beispielsweise Angaben dazu, welche Geräte und Materialien zum Einsatz kommen oder wie sich die Zeitplanung darstellt. Hinzu kommt eine Beschreibung, worum es in dem angefertigten Werk geht, welche Zielgruppe erreicht werden soll und erläutert den angestrebten Wirkungsaspekt anhand der Umsetzung des Inhalts. Das Konzept reicht der Prüfling bei der zuständigen Prüfstelle ein und erhält daraufhin ein Prüfprotokoll. Sofern keine Nachbesserungen erforderlich sind, kann er sein Konzept umsetzen.
- Nach der Bewertung des Prüfungsstücks durch den Prüfungsausschuss erfolgt ein kurzes Fachgespräch, das erneut die eingereichte Produktion zum Thema hat.
- Den Abschluss des praktischen Prüfungsteils bilden eine oder mehrere Arbeitsproben. Die geforderten Arbeitsproben können dabei darin bestehen, Kamerabilder, Zuspielungen, Musik oder andere Bestandteile auszuwählen und einzusetzen, eine Szene einzuleuchten oder Produktionen für unterschiedliche Verbreitungswege aufzubereiten und bereitzustellen.
Der schriftliche Prüfungsteil gliedert sich ebenfalls in drei Bereiche
- Der erste schriftliche Prüfungsteil umfasst den Themenbereich Produktionsorganisation und -technik sowie Gestaltung. Die Prüfungsfragen beinhalten vor allem handlungsorientierte Aufgaben, in denen es um die Auswahl, Abstimmung, Auswertung und Beurteilung von Arbeitstechniken, Materialien, Unterlagen und Lösungsvarianten geht, sowohl im Hinblick auf gestalterische und technische als auch rechtliche und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte.
- Im Prüfungsfach Medienwirtschaft geht es um die gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben von Medien. Hierzu gehören einerseits die Zusammenhänge von Medienordnung, Programmauftrag und Programmform und andererseits Aspekte wie Wettbewerbssituation, Analysen der Konsumentenwünsche, Persönlichkeitsschutz oder Meinungsfreiheit. Auch in diesem Prüfungsfach werden vor allem handlungsorientierte Aufgaben gestellt.
- Den Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils bildet das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde, in dem die Kenntnisse des Prüflings hinsichtlich der allgemeinen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge der Arbeits- und Berufswelt überprüft werden.
Insbesondere für das Prüfungsstück ist wichtig, nicht nur ein schlüssiges Konzept auszuarbeiten, sondern die Unterlagen vor allem vollständig und termingerecht einzureichen. Für den schriftlichen Prüfungsteil ist wichtig, die Aufgaben sorgfältig und genau zu lesen, um kleine, jedoch entscheidende Details nicht zu überlesen. Zudem gilt der Tipp, grundsätzlich alle Fragen zu beantworten, auch wenn sich der Prüfling nicht sicher ist, ob seine Antwort richtig ist oder er die Lösung notfalls rät.
10 Übungsfragen zur Abschlussprüfung Mediengestalter
1. Was bedeutet der Parameter Attack im Zusammenhang mit einem Limiter?
a) Zeitintervall zwischen dem Überschreiten des Threshold-Pegels nach dem Eingangssignal bis zum Herunterregeln auf diesen.
b) Zeitintervall zwischen dem Unterschreiten des Threshold-Pegels bis zum Zurückregeln auf das normale Verhältnis von 1:1.
c) Automatische Abtastung des Signals nach Pegelspitzen mit entsprechender Einstellung der Regelzeiten.
d) Abrundung der Kennlinien auf Höhe des Threshold-Pegels zum Erzielen weicher Übergänge.
2. Mithilfe welcher Technik wird ein Hauptmotiv in einer Umgebung mit geringerer, meist farbloser oder schwarzweißer Farbsättigung farblich hervorgehoben?
a) Kolorieren
b) Beautyretusche
c) Colorkey
d) Gammakorrektur
3. Wobei handelt es sich nicht um ein eindimensionales Kostenzurechnungsprinzip?
a) Verursachungsprinzip
b) Entscheidungsprinzip
c) Beanspruchungsprinzip
d) Durchschnittsprinzip
4. Was ist kein Bestandteil der Makrotypografie?
a) Satzspiegel
b) Seitenformat
c) Laufweite
d) Schriftgröße
5. Was gehört im Sinne des Medienstaatsvertrags nicht zu den Telemedien?
a) Webshops
b) Internetfernsehen
c) Podcasts
d) private Websites
6. Ihre Aufgabe lautet, den Hintergrund eines digitalen Bildes zu bearbeiten, indem sie alle die Pixel auswählen, die dem angeklickten Pixel benachbart sind und einen ähnlichen Farbton und eine ähnliche Helligkeit haben. Welches Markierungswerkzeug setzen Sie hierfür ein?
a) Pfad
b) Kopierstempel
c) Maske
d) Zauberstab
7. Welcher Paragraph des Strafgesetzbuches regelt das Strafmaß bei „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“?
a) § 22
b) § 123
c) § 33
d) § 201a
8. In wessen Zuständigkeitsbereich fällt die Regelung des Presserechts in der Bundesrepublik Deutschland?
a) in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer
b) in den Zuständigkeitsbereich des Bundesdatenschutzbeauftragten
c) in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung
d) in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers durch das Grundgesetz
9. Was gilt hinsichtlich der Übertragbarkeit des Urheberrechts nach deutschem Recht?
a) Es kann durch entsprechende Vertragsklauseln übertragen werden.
b) Es ist nur im Erbfall übertragbar, da es als subjektiv-absolutes Recht gilt.
c) Es kann beliebig übertragen werden, da es sich um reines Vermögensrecht handelt.
d) Die Übertragung muss anhand einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde erfolgen.
10. Welche kalkulatorischen Kosten gehören nicht zu den Anderskosten?
a) kalkulatorische Zinsen
b) kalkulatorisches Wagnis
c) kalkulatorische Miete
d) kalkulatorische AfA
Antworten:
1. a
2. c
3. b
4. c
5. b
6. d
7. d
8. a
9. b
10. c
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Selda Bekar
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