Aktualisiert am 5. Oktober 2026 von Redaktion
Wer wissen will, wie seine mündliche Abschlussprüfung abläuft, braucht zwei Texte: das Berufsbildungsgesetz und die Ausbildungsordnung des eigenen Berufs. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt, wer die Prüfung abnimmt, wer die Note festsetzt und wer über Bestehen und Nichtbestehen entscheidet. Wie lange der mündliche Teil dauert, wie viele Fragen gestellt werden und wie der Teil in die Gesamtnote eingeht, steht dort nicht – das legt die Ausbildungsordnung Ihres Berufs fest, zusammen mit der Prüfungsordnung Ihrer Kammer. Diese Seite trennt beides voneinander, damit Sie wissen, welche Auskunft allgemein gilt und welche Sie bei Ihrer zuständigen Stelle nachlesen müssen.
Wer die mündliche Abschlussprüfung abnimmt
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 BBiG). Zuständige Stelle ist in den meisten Ausbildungsberufen die Kammer: die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, bei freien Berufen die jeweilige Berufskammer. Die Prüfungsleistungen nehmen der Prüfungsausschuss oder eine Prüferdelegation nach § 42 Abs. 2 BBiG ab (§ 39 Abs. 2 BBiG). Für die Bewertung einzelner schriftlicher Leistungen dürfen diese Gremien Gutachten einholen, etwa von der Berufsschule; die wesentlichen Abläufe und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen sind dabei zu dokumentieren (§ 39 Abs. 3 BBiG).
Praktisch heißt das: Ihnen sitzt kein Einzelprüfer gegenüber, sondern ein Gremium, und dieses Gremium ist in seiner Zusammensetzung gesetzlich gebunden.
Wer im Prüfungsausschuss sitzt
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern (§ 40 Abs. 1 BBiG). Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Besetzung ist keine freie Entscheidung der Kammer:
| Sitz im Ausschuss | Vorgabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beauftragte der Arbeitgeber | in gleicher Zahl wie die Arbeitnehmerseite | § 40 Abs. 2 BBiG |
| Beauftragte der Arbeitnehmer | in gleicher Zahl wie die Arbeitgeberseite, Berufung auf Vorschlag der Gewerkschaften | § 40 Abs. 2 und 3 BBiG |
| Lehrkraft einer berufsbildenden Schule | mindestens eine, Berufung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde | § 40 Abs. 2 und 3 BBiG |
| Anteil der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zusammen | mindestens zwei Drittel aller Mitglieder | § 40 Abs. 2 BBiG |
| Berufungsdauer | höchstens fünf Jahre | § 40 Abs. 3 BBiG |
Von der Vorgabe des Absatzes 2 darf nur abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern sonst nicht erreicht wird (§ 40 Abs. 7 BBiG). Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten eine angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis (§ 40 Abs. 6 BBiG). Das erklärt eine Beobachtung, die viele Prüflinge machen: Die Menschen am Tisch sind Praktiker aus Betrieben und Berufsschulen, keine hauptberuflichen Prüfer.
Welche Verfahrensschritte das Gesetz vorgibt
Diese Kette ist der Teil des Verfahrens, der in jedem anerkannten Ausbildungsberuf gleich ist. Alles, was Sie dazwischen erleben – Aufruf, Vorbereitungszeit, Vortrag, Fachgespräch, Wartezeit vor dem Ergebnis – richtet sich nach der Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle.
Wer über Ihre Note entscheidet
Der Prüfungsausschuss beschließt über die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, über die Gesamtnote und über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 42 Abs. 1 BBiG). Die zuständige Stelle kann die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen mit Zustimmung der Mitglieder auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Abs. 2 BBiG).
| Entscheidung | Wer sie trifft |
|---|---|
| Note der einzelnen Prüfungsleistung | Prüfungsausschuss, bei Übertragung die Prüferdelegation (§ 42 Abs. 1 und 2 BBiG) |
| Gesamtnote der Prüfung | Prüfungsausschuss (§ 42 Abs. 1 BBiG) |
| Bestehen oder Nichtbestehen | Prüfungsausschuss (§ 42 Abs. 1 BBiG) |
| Zusammenhängende Prüfungsleistungen | von denselben Prüfenden zu bewerten (§ 42 Abs. 3 BBiG) |
Für Prüferdelegationen gelten die Vorschriften über Zusammensetzung und Abstimmung entsprechend (§ 42 Abs. 2 BBiG). Eine kleinere Besetzung am Tisch bedeutet also nicht, dass die Regeln für die Besetzung entfallen.
Was das Berufsbildungsgesetz nicht regelt
Die drei Fragen, die Prüflinge am häufigsten stellen, beantwortet das BBiG nicht. Wer sie beantwortet haben will, braucht die Ausbildungsordnung des eigenen Berufs – sie ist eine Rechtsverordnung und frei abrufbar – und die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle:
- Wie lange dauert der mündliche Teil? Die Zeitvorgaben stehen in der Ausbildungsordnung, je Prüfungsbereich gesondert.
- Wie viele Fragen werden gestellt? Dazu gibt es keine allgemeine Zahl; das Format – Vortrag, Präsentation, Fachgespräch, Arbeitsauftrag – legt die Ausbildungsordnung fest.
- Wie stark zählt die mündliche Leistung? Die Gewichtung der Prüfungsbereiche steht in der Ausbildungsordnung, nicht im Gesetz.
Eine Angabe wie „die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten und zählt ein Drittel“ gilt immer nur für einen bestimmten Beruf. Übertragen Sie solche Zahlen nicht auf Ihren eigenen Abschluss, ohne sie in Ihrer Ausbildungsordnung nachgelesen zu haben.
Mündliche Ergänzungsprüfung: wo die Regel steht
Die Möglichkeit, eine schlecht bewertete schriftliche Leistung durch eine mündliche Ergänzungsprüfung aufzuwerten, ist keine Regel des BBiG. Sie steht, wenn es sie für Ihren Beruf gibt, in der Ausbildungsordnung – dort ist festgelegt, in welchem Prüfungsbereich sie möglich ist, wer sie beantragen kann, wie lange sie dauert und wie das Ergebnis mit der schriftlichen Leistung verrechnet wird. Die Bedingungen unterscheiden sich von Beruf zu Beruf, und es gibt Ausbildungsordnungen ohne diese Möglichkeit. Fragen Sie im Zweifel vor dem Prüfungstermin bei Ihrer Kammer nach, nicht danach: In mehreren Ausbildungsordnungen ist der Antrag an eine Frist gebunden.
Wenn Sie nicht bestehen
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 BBiG). Besteht die Prüfung aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, ist der erste Teil nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 BBiG) – wer in der gestreckten Abschlussprüfung in Teil 1 schwach abgeschnitten hat, holt das also nicht durch eine Wiederholung dieses Teils auf, sondern nur über Teil 2. Für Auszubildende ist die Abschlussprüfung gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG). Über das Prüfungsergebnis erhalten Sie ein Zeugnis; bei einer zweiteiligen Prüfung wird Ihnen das Ergebnis des ersten Teils schriftlich oder elektronisch mitgeteilt (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Mündliche Prüfung, Fachgespräch, mündliche Abschlussprüfung
Die drei Bezeichnungen meinen nicht dasselbe. „Mündliche Abschlussprüfung“ ist der mündliche Prüfungsbereich innerhalb der Abschlussprüfung nach § 37 BBiG. „Fachgespräch“ ist eine Prüfungsform, die eine Ausbildungsordnung für diesen Bereich vorschreiben kann, oft im Anschluss an einen Arbeitsauftrag oder eine betriebliche Projektarbeit. „Mündliche Prüfung“ ist der Oberbegriff und wird auch außerhalb des Berufsbildungsgesetzes verwendet, etwa an Hochschulen – dort gelten Prüfungsordnungen der Hochschule, nicht das BBiG.
Welche Fragen in einer mündlichen Prüfung tatsächlich gestellt werden, steht in der Sammlung mündlicher Prüfungsfragen. Für die Vorbereitung auf den Termin selbst sind die Methoden gegen Probleme in der mündlichen Prüfung gedacht, für das Auftreten im Prüfungsraum der Beitrag zur Körpersprache während der Prüfung und zu typischen Fehlern in der mündlichen Prüfung.
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Herausgeberin
Selda Bekar
Herausgeberin und inhaltlich verantwortlich für pruefungsratgeber.de. Kontakt über das Kontaktformular, Angaben im Impressum.