AdA-Prüfungsfragen: AEVO-Ablauf und 12 Aufgaben mit Lösungen

Aktualisiert am 3. Oktober 2026 von Redaktion

AdA-Schein, Ausbilderschein und AEVO-Prüfung sind nicht drei Prüfungen, sondern drei Namen für dieselbe. Sie legen sie vor der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer ab. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil von drei Stunden und einem praktischen Teil von zusammen höchstens 30 Minuten. Bestanden haben Sie, wenn beide Teile mindestens mit „ausreichend“ bewertet sind (§ 4 Abs. 1 AEVO). Rechtsgrundlage ist die Ausbilder-Eignungsverordnung, kurz AEVO.

Heißt die Prüfung AdA, AEVO oder Ausbilderschein?

Alle drei Bezeichnungen meinen denselben Nachweis. Die AEVO ist die Verordnung, die den Nachweis verlangt und seinen Inhalt festlegt. Ausbildereignungsprüfung ist der amtliche Name der Prüfung. Ausbilderschein ist das umgangssprachliche Wort für das Zeugnis, das Sie danach in der Hand halten. AdA steht für „Ausbildung der Ausbilder“ – so heißen die Vorbereitungslehrgänge der Kammern und Bildungsträger.

Für Ihre Vorbereitung heißt das: Material unter einem der vier Namen passt auch zu den anderen. Ein Unterschied entsteht erst bei der Kammer, die ihre Aufgaben selbst zusammenstellt. Der Nachweis gilt bundesweit.

Wer den Nachweis braucht und wer nicht

Nach § 1 AEVO müssen Ausbildende und Ausbilder in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen; die Pflicht gilt seit dem 1. August 2009 wieder. Ausgenommen sind die freien Berufe, etwa Ärzte und Rechtsanwälte.

Davon zu trennen ist die fachliche Eignung nach § 30 BBiG: ein zum Ausbildungsberuf passender Abschluss samt angemessener Berufspraxis. Beide Eignungen müssen zusammenkommen – ein Meister ohne pädagogischen Nachweis darf ebenso wenig allein ausbilden wie ein Absolvent der AEVO-Prüfung ohne fachliche Eignung.

Die beiden Prüfungsteile im Überblick

Prüfungsteil Form Dauer Bewertung
Schriftlich fallbezogene Aufgaben aus den vier Handlungsfeldern der AEVO drei Stunden mindestens „ausreichend“
Praktisch Unterweisungsprobe oder Präsentation, danach Fachgespräch zusammen höchstens 30 Minuten, Präsentation höchstens 15 Minuten mindestens „ausreichend“
Stelle: die zuständige Stelle, meist die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer.
Gültigkeit: Die AEVO sieht keine Befristung und keine Auffrischung vor. Der einmal erworbene Nachweis bleibt bestehen.
Gebühren: Jede Kammer setzt die Prüfungsgebühr in ihrer eigenen Gebührenordnung fest; eine allgemein gültige Zahl gibt es nicht. Fragen Sie den Betrag dort ab.

Wie viele Fragen hat die schriftliche Prüfung?

Eine feste Zahl gibt es nicht, und sie steht auch nicht in der Verordnung. Die AEVO legt in § 4 die Dauer von drei Stunden fest und bestimmt, dass fallbezogene Aufgaben aus den vier Handlungsfeldern gestellt werden. Wie viele Aufgaben daraus werden, entscheidet die Kammer, die Ihre Prüfung abnimmt.

Worauf Sie sich einstellen können: Die Aufgaben kommen als geschilderte Betriebssituationen mit mehreren Teilfragen. Teilen Sie Ihre Zeit deshalb nach Fallsituationen ein, nicht nach Einzelfragen. Bewertet wird der Prüfungsteil als Ganzes, nicht die einzelne Aufgabe.

Was die vier Handlungsfelder abfragen

Handlungsfeld Themen, die daraus geprüft werden
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG), fachliche Eignung des Ausbilders (§ 30 BBiG), Ausbildungsverbund, betrieblicher Ausbildungsplan
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken Ausbildungsvertrag, Probezeit (§ 20 BBiG), Vergütung (§ 17 BBiG), Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Auswahl der Bewerber
Ausbildung durchführen Lernziele, Unterweisungsmethoden, Motivation, Lernerfolgskontrolle, Jugendarbeitsschutz, Beurteilungsgespräche
Ausbildung abschließen Prüfungsanmeldung, Zeugnis (§ 16 BBiG), Weiterbeschäftigung (§ 24 BBiG), Verlängerung der Ausbildungszeit

Unterweisungsprobe oder Präsentation – und das Fachgespräch

Die Ausbildungssituation und die Form wählen Sie selbst. Bei der Unterweisungsprobe führen Sie eine echte Unterweisung durch, meist mit einem Prüfer in der Rolle des Auszubildenden. Bei der Präsentation stellen Sie eine geplante Ausbildungssituation vor, ohne sie vorzumachen. Danach folgt das Fachgespräch, in dem Sie Ihre Entscheidungen begründen.

Für die Unterweisungsprobe trägt die Vier-Stufen-Methode die meisten Berufe:

  • Vorbereiten: Arbeitsplatz, Material und Lernziel klären.
  • Vormachen und erklären: den Arbeitsschritt langsam zeigen und dabei begründen.
  • Nachmachen und erklären lassen: der Auszubildende führt aus und sagt, was er tut.
  • Üben: selbstständige Wiederholung, Sie bleiben in der Nähe.

Im Fachgespräch wird oft gefragt, warum Sie diese Methode gewählt haben, woran Sie den Lernerfolg erkennen und was Sie tun, wenn der Auszubildende den Schritt nicht schafft. Halten Sie das Lehrgespräch frei von Ja-Nein-Fragen: Offene Fragen führen den Auszubildenden selbst zur Lösung, und das will der Prüfer sehen.

Eine Lernerfolgskontrolle am Beispiel

Die Lernerfolgskontrolle gehört zum Handlungsfeld Ausbildung durchführen und kommt im Fachgespräch regelmäßig vor. Geprüft wird, ob Sie Ihr Lernziel überprüfbar formuliert haben.

Unterweisung: eine Leitung abmanteln und die Adern abisolieren.
Lernziel: Der Auszubildende manteltet eine dreiadrige Leitung auf 80 Millimeter ab und isoliert die Adern auf 10 Millimeter ab, ohne die Aderisolierung zu verletzen.
Kontrollform: Er führt den Schritt an einem zweiten Leitungsstück allein aus, Sie beobachten und greifen nicht ein.
Bewertungskriterien: Maße eingehalten, Aderisolierung unverletzt, Werkzeug richtig gewählt, Reihenfolge der Schritte eingehalten.
Ergebnis: Jedes Kriterium ist erfüllt oder nicht erfüllt. Was nicht erfüllt ist, wird sofort gemeinsam wiederholt.

An diesem Beispiel sehen Sie den Unterschied der Lernzielarten, der ebenfalls gefragt wird. Das Maß einhalten ist ein psychomotorisches Lernziel, die Begründung der Werkzeugwahl ein kognitives, und der sorgsame Umgang mit dem Material ein affektives.

Wann die Prüfung bestanden ist

Nach § 4 Abs. 1 AEVO ist die Prüfung bestanden, wenn der schriftliche und der praktische Teil jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Ein schwacher Teil lässt sich nicht durch einen starken ausgleichen. Wie oft ein nicht bestandener Teil wiederholt werden kann, regelt die Prüfungsordnung Ihrer Kammer.

12 Übungsaufgaben mit Lösungen

Die Aufgaben sind nach den vier Handlungsfeldern geordnet. Schreiben Sie Ihre Antwort auf, bevor Sie nachsehen – in der Prüfung zählt die Formulierung, nicht das Wiedererkennen.

1. Der Ausbilder eines Betriebs ist Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik. Der Auszubildende, der Elektroniker für Betriebstechnik werden möchte, bezweifelt gegenüber dem Betriebsrat seine fachliche Kompetenz, weil ihm der Abschluss im Ausbildungsberuf fehlt. Ist der Ausbilder rechtlich ungeeignet?

Antwort: ______________________________________________

2. Ein Betrieb kann einige im Ausbildungsplan vorgesehene Tätigkeiten nicht selbst vermitteln, weil sie von Vertragspartnern ausgeführt werden. Welche Voraussetzung muss er erfüllen, um dennoch ausbilden zu können?

Antwort: ______________________________________________

3. Wie lang sind Mindest- und Höchstdauer der Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis, und ist eine Probezeit von sechs Monaten zulässig?

Antwort: ______________________________________________

4. Ein Auszubildender erkrankt während der vereinbarten Probezeit von drei Monaten und unterbricht die Ausbildung für sechs Wochen. Verlängert sich seine Probezeit, und wenn ja, um welchen Zeitraum?

Antwort: ______________________________________________

5. Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Ist es dennoch zulässig, dass ein Auszubildender 900 Euro erhält, während ein anderer im gleichen Beruf und Lehrjahr 950 Euro bekommt?

Antwort: ______________________________________________

6. Definieren Sie primäre (intrinsische) und sekundäre (extrinsische) Motivation.

Antwort: ______________________________________________

7. Was ist ein affektives Lernziel?

Antwort: ______________________________________________

8. Ist es zulässig, die Arbeitszeit eines jugendlichen Auszubildenden so zu gestalten, dass sie um 8 Uhr beginnt, um 16 Uhr endet und die Mittagspause zwischen 13 und 14 Uhr liegt?

Antwort: ______________________________________________

9. Nennen Sie die Konsequenzen, die möglich sind, wenn der Ausbilder seinen ausbildungsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

Antwort: ______________________________________________

10. Ein Auszubildender wird direkt nach erfolgreichem Abschluss übernommen. Muss ihm trotzdem ein Ausbildungszeugnis ausgehändigt werden?

Antwort: ______________________________________________

11. Ein Auszubildender sollte nach der Ausbildung nicht übernommen werden, erschien aber am Tag nach der Prüfung im Betrieb und nahm seine Tätigkeit wie gewohnt auf. Begründet das ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit?

Antwort: ______________________________________________

12. Ist die Kündigung einer schwangeren Auszubildenden aus wichtigem Grund während der Ausbildung zulässig?

Antwort: ______________________________________________

Lösungen zu den 12 Übungsaufgaben

1. Nein. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG ist fachlich geeignet, wer eine Hochschulabschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und angemessene Zeit praktisch im Beruf tätig war. Ein Ingenieurstudium der Elektrotechnik erfüllt das; die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist zusätzlich nachzuweisen.

2. Die Ausbildungsstätte gilt nach § 27 Abs. 2 BBiG als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, etwa im Ausbildungsverbund oder in überbetrieblichen Einrichtungen.

3. Mindestens ein Monat, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Sechs Monate sind deshalb unzulässig. Eine Probezeit muss in jedem Ausbildungsverhältnis vereinbart werden, auch zwischen Verwandten.

4. Das Gesetz sieht keine automatische Verlängerung vor. Enthält der Ausbildungsvertrag aber eine Klausel, nach der sich die Probezeit bei einer Unterbrechung von mehr als einem Drittel ihrer Dauer um den Unterbrechungszeitraum verlängert, ist das zulässig (BAG, Urteil vom 9. Juni 2016, 6 AZR 396/15). Dann verlängert sie sich hier um sechs Wochen.

5. Ja, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, etwa weil nur einer der beiden Anspruch auf die tarifliche Vergütung hat. Beide Beträge müssen angemessen sein: Sie dürfen die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG nicht unterschreiten, und nach § 17 Abs. 4 BBiG ist eine Vergütung nicht mehr angemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

6. Primäre Motivation bedeutet, dass der Auszubildende Interesse an der Sache selbst hat. Sekundäre Motivation bedeutet, dass ihn der Vorteil antreibt, der sich aus dem Erlernten ergibt, etwa eine bessere Note oder eine höhere Vergütung.

7. Ein Lernziel, das auf eine Veränderung im emotionalen Bereich zielt, also auf Einstellungen und Verhalten – etwa der sorgsame Umgang mit Werkzeug oder das Verhalten gegenüber Kunden und Kollegen.

8. In dieser Form nicht. Eine Schicht von acht Stunden mit sieben Stunden Arbeitszeit und einer Stunde Pause ist zulässig. Die Pause muss aber früher liegen: Jugendliche dürfen nach § 11 JArbSchG nicht länger als 4,5 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden, hier wären es fünf Stunden bis zur Pause.

9. Der Auszubildende kann aus wichtigem Grund kündigen; es kann eine Schadensersatzpflicht entstehen; die persönliche Eignung zum Ausbilden kann verloren gehen; die Einstellung weiterer Auszubildender und die Fortführung bestehender Verhältnisse können untersagt werden; bei Ordnungswidrigkeiten können Geldbußen erhoben werden.

10. Ja. Das Ausbildungszeugnis ist nach § 16 Abs. 1 BBiG bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unaufgefordert auszustellen, unabhängig davon, ob der Auszubildende übernommen wird.

11. Ja. Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass darüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Wer das vermeiden will, muss vorher eine befristete Vereinbarung treffen.

12. Nein. Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau unzulässig, und zwar auch in der Probezeit und auch aus wichtigem Grund. Zulässig wird sie nur, wenn die zuständige Behörde sie im Einzelfall ausnahmsweise für zulässig erklärt.

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Selda Bekar

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